Satzung

Satzung des Schützenvereins in Hammelbach/ Odw.

 

§ 1

Der Verein führt den Namen Sport Schützenverein Hammelbach und hat seinen Sitz in Hammelbach. Es ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, sowie die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3

  1. der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Bei Auflösung oder aus Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, a.) an die Gemeinde Grasellenbach 1, (Bezeichnung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Körperschaft) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Bürger werden. Wer dem Verein beitreten will, hat dieses dem Vorstand anzuzeigen. Über die Aufnahme die schriftlich verlangt werden kann, entscheidet der Vorstand, wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Jugendlichen ist die Zustimmung beider Elternteile erforderlich.
  3. Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen monatlichen Beitrag, der von der Vollversammlung bestimmt und vom Kassierer erhoben wird. Bleibt ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge länger als 3 Monate im Rückstand, so kann durch den Vorstand der Ausschluss erfolgen.
  4. Wer aus dem Verein austreten will, hat dies dem Vorstand schriftlich, doch mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres vorzulegen.
  5. Bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitgliedes kann dasselbe vom gesamten Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss hat der Ausgeschlossene das Recht die Mitgliederversammlung anzurufen, die endgüldig über den Ausschluss entscheidet.
  6. Auf Grund der Aufnahme hat jedes Mitglied bei Veranstaltungen freien Zutritt. Bei solchen, welche Größere Kosten verursachen, kann ein Beitrittsgeld erhoben werden.

 

§ 5

Nach Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung zu berufen. Die Einladung wird mit einer Frist von mindestens 8 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung jedem Mitglied zugestellt.

Die Tagesordnung kann folgende Punkte enthalten:

  1. Der Jahresbericht, welche die Tätigkeit des Vereins aufzeigt
  2. Kassenbericht
  3. Kassenprüfung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Evtl. Neuwahlen
  6. Satzungsänderungen
  7. Beitragsfestsetzung
  8. Veränderung im Mitgliederstand und sonstige Mitteilungen
  9. Verschiedenes

 

§ 6

Die Gesamtheit der Vereinsmitglieder bildet die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand alljährlich einzuberufen. Der Vorstand kann jedoch nach seinem Ermessen auch eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist auch hierzu verpflichtet, wenn mindestens 10 Mitglieder unter Angabe ihrer Anträge eine solche Berufung schriftlich verlangen. Die Gegenstände der Tagesordnung sind hierzu zu bezeichnen.

 

§ 7

Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl der Vorstandsmitglieder hat einzeln zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit findet eine Neuwahl statt. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 8

Das Protokoll über die Versammlung ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 9

Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder anwesend sind. Findet sich die nötige Anzahl nicht ein, so kann der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung anschließend abhalten, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

 

§ 10

An der Spitze des Vereins steht der Vorstand, welcher den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorstand

dem 2. Vorstand

dem Kassenverwalter

dem Schriftführer

 

Die Vorstandsmitglieder werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, welcher mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst werden muss.

 

§ 11

Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen der Gemeinde Grasellenbach zu. Vorstehende Satzung des Sportschützenvereins in Hammelbach beinhaltet 11 § (Paragraphen) und ist vom Vorstand unterschrieben.